Wunsch und Wahlrecht nach § 9 SGB IX
Patienten verfügen seit Inkrafttreten des SGB IX mit dem § 9 über weitreichende Wunsch- und Wahlrechte. Dies betrifft insbesondere auch die freie Wahl einer Rehabilitationsklinik.
Mehrkosten für Versicherte
Versicherte müssen nur dann die Mehrkosten einer Rehabilitationsbehandlung tragen, wenn sie eine für sie geeignete, zertifizierte Rehabilitationsklinik aufsuchen, die über keinen Versorgungsvertrag mit dem jeweiligen Rehabilitationsträger verfügt. Das bedeutet, dass jede im Einzelfall geeignete, zertifizierte Rehabilitationseinrichtung, die einen Versorgungsvertrag hat, ohne Mehrkosten aufgesucht werden kann.


