Unser Informationsservice zur Gesundheitsreform
Die folgenden Bestimmungen bzw. Ausführungen sind einer Web-Seite der Bundesregierung (Bundesministerium für Gesundheit) entnommen.
Danach haben alle gesetzlich versicherte Personen seit dem 01.04.2007
Bezüglich 2. gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums an die Sozialministerien der einzelnen Bundesländer als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen, in dem dieses Wahlrecht unmißverständlich eingefordert wird.
Vor dieser Gesundheitsreform war es üblich, daß für Rehabilitationen von Berufstätigen grundsätzlich die Rentenversicherungen zuständig waren. Das stimmt so nicht. Zitat (Originaltext der Bundesregierung):
"Die Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, sofern die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist. Sie ist auch zuständig, wenn es darum geht, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen".
Die Rentenversicherungen
sind demnach nur dann zuständig, wenn die "Behandlungen der
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben
dienen" (Originaltext).
Wenn also z.B. die Rentenversicherung den Antrag auf
Rehabilitation mit der Begründung ablehnt, daß die Maßnahme zur
Wiederherstellung der Arbeitskraft nicht förderlich sei (o.ä.), so obliegt es
nach den Ausführungen des Ministeriums für Gesundheit
Ihrer ges. Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen.
Unverändert blieb im Sozialgesetzbuch V (§40 Abs. 3), daß Leistungen zur Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren ..... erbracht werden, ..... es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich (z.B. bei chronischen Krankheiten oder bei einer deutlichen Verschlechterung Ihrer Beschwerden). Gegebenenfalls sollte Ihr behandelnder Arzt Ihnen die Dringlichkeit entsprechend bescheinigen. Also..., keine Regel ohne Ausnahme!
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Speziell für Schmerzpatienten (unabhängig von der
Gesundheitsreform):
Sollte die Rentenversicherung den Antrag auf Rehabilitation zwar genehmigen,
aber nicht in einer auf
chronische Schmerzen
spezialisierten Rehabilitationseinrichtung, so können Sie gegen diesen Bescheid
Widerspruch einzulegen, denn inzwischen gibt es dazu ein Urteil des
Sozialgerichts Kassel. In diesem wurde die Rentenversicherung verpflichtet, die
Rehabilitationsleistung in einer schmerztherapeutischen Klinik zu
gewähren. (Siehe
www.schmerzklinik.com/sozialgericht1).
Pressemitteilung zu diesem
Thema:
http://www.pressetext.de/pte.mc?pte=051207009&phrase=schmerzklinik
Unter Berufung auf das Urteil des Sozialgerichts Kassel versuchten in der Folge nun auch andere Schmerzpatienten in einer schmerztherapeutischen Klinik unterzukommen, also letztlich in Bad Mergentheim.
Der Rentenversicherung gelingt es, in Süddeutschland eine bis dahin „normale“ Rehabilitationseinrichtung zu finden, in der der leitende Arzt zwar über die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ verfügt, die Schmerztherapie eigentlich aber nur so „nebenbei“ angeboten und durchgeführt wird.
Im weiteren Verlauf werden nun viele Patienten der
Rentenversicherung (Bund), die eigentlich in die Bad Mergentheimer
Schmerzklinik
möchten, dorthin sozusagen „umgeleitet“. Wir haben mehrere dieser Patienten nach
den Therapiemaßnahmen in der süddeutschen Klinik befragt und es stellte sich
sehr schnell heraus, dass die
schmerz
therapeutischen Möglichkeiten und auch die durchgeführten Therapien in dieser
Klinik eben doch sehr beschränkt sind, von einer „schmerztherapeutischen
Klinik“ also keine Rede sein kann.
Die Schmerzpatientin, Frau M. aus dem Großraum Hamburg sollte nun ebenfalls in
diese Klinik in Süddeutschland geschickt werden, eine
spezielle Schmerztherapie
im
Schmerztherapiezentrum
in Bad Mergentheim wurde ihr von der Rentenversicherung verwehrt, wieder mit dem
Argument, in der Klinik in Süddeutschland seien ebenfalls
Schmerz
ärzte tätig. Bei der Patientin sind von dem chronischen
Schmerzsyndrom
hauptsächlich die
Beine
betroffen und zur Therapie dieses Schmerzbildes eignet sich sehr gut eine
kontinuierliche Nervenblockade mit Katheter. Die Patientin erkundigt sich in
der benannten Klinik in Süddeutschland, ob diese Therapie dort durchgeführt
wird: natürlich nicht. Daraufhin wendet sich die Schmerzpatientin an das
Sozialgericht in Hamburg und verliert in 1. Instanz. Die 1. Instanz sagt, dass
die Rentenversicherung mit ihrer Argumentation im Recht sei. Die Patientin lässt
sich das nicht gefallen und geht vor das Landessozialgericht Hamburg. Dieses
fällt am 21.05.07 folgendes Urteil:
Ist es nicht immer wieder schön, wenn die Vernunft siegt?
Hier gelangen Sie zum Orginaltext des Urteils: www.schmerzklinik.com/sozialgericht2/urteil (einfach anklicken) - Pressemitteilung dazu: https://www.pressetext.at/pte.mc?pte=070710027&phrase=Schmerzklinik
Jetzt gibt es noch ein 3. Urteil (Sozialgericht Köln). Wieder "darf" die Rentenversicherung Bund (früher BfA) die Kosten in einer schmerztherapeutischen Klinik übernehmen: www.schmerzklinik.com/sozialgericht3. Bemerkenswert ist bei diesem Urteil, daß die Klägerin es innerhalb von nur 23(!!) Tagen erwirkt hat.
Sollten Sie weitere Fragen haben, dann schicken Sie uns einfach ein E-mail: info@schmerzklinik
Die Methoden der modernen Schmerztherapie bieten auch optimale Voraussetzungen für eine Anschlußheilbehandlung (AHB) bzw. Anschlußrehabilitation, weil damit die betroffenen Patienten oftmals überhaupt erst in einen rehabilitationsfähigen Zustand gebracht werden können. Mehr darüber erfahren Sie hier: http://www.anschlussheilbehandlung.eu (einfach anklicken).
Die Klinik im Film - Zu einem 3-min. Fernsehbeitrag über Schmerzbehandlungen gelangen Sie hier (einfach anklicken).
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Aktualisiert:>19.02.2008</>
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