AGB
§ 1 Geltungsbereich
Die AGB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für vertragliche Beziehungen zwischen dem Schmerztherapiezentrum Bad Mergentheim und
- den Benutzern (§ 2 Nr. 5)
- den Zahlungspflichtigen (§ 2 Nr. 6)
bei stationären Klinikleistungen.
Bei ambulanten Leistungen der Klinik finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die AGB sinngemäße Anwendung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne der AGB sind:
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Allgemeine Klinikleistungen:
Alle Klinikleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klinik im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung der Patienten für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind.
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Wahlleistungen:
Diejenigen Leistungen der Klinik, die nicht im Krankenhaus oder Rehabilitations-pflegesatz enthalten sind und vom Patienten gesondert angefordert werden sowie zu berechnen sind.
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Behandlungen:
Alle Leistungen, die dazu bestimmt sind Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, sowie die Untersuchung zur Begutachtung.
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Kranke:
Personen, bei denen durch ärztliche oder pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen.
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Benutzer:
- Patienten
- Schwangere
- Personen, die zur Begutachtung oder Beobachtung aufgenommen sind;
- Begleitpersonen, die zusammen mit einem anderen Benutzer aufgenommen sind, ohne selbst behandelt zu werden;
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Zahlungspflichtige:
Natürliche oder juristische Personen, die der Klinik das Entgelt für ihre erbrachten Leistungen schulden.
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Kassenpatienten:
Benutzer, für die ein Sozialversicherungsträger, ein Sozialhilfeträger oder eine Versorgungsbehörde im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes das Entgelt für die allgemeinen Klinikleistungen schuldet.
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Heilfürsorgeberechtigte:
Benutzer, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf freie Heilfürsorge das Entgelt für die Klinikleistungen schuldet.
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Selbstzahler:
- Benutzer, die nicht Kassenpatienten (Nr. 7) oder Heilfürsorgeberechtigte (Nr. 8) sind.
- Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigte für Leistungen, die nicht in die Kostenübernahmeerklärung nach § 8 Absatz 1 eingeschlossen sind.
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Konsiliarärzte:
Ärzte und Zahnärzte, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Klinik stehen, die aber von der Klinik zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung in Anspruch genommen werden.
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Leistungen Dritter:
Leistungen von Konsiliarärzten (Nr. 10)
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Interkurrente Erkrankung:
Krankheit, die nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Krankheit steht, wegen der sich der Kranke in der Klinik befindet und deren sofortige Behandlung zur Erzielung des Heilerfolgs nicht erforderlich ist.
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Ambulante Leistungen:
Ambulante ärztliche Leistungen (einschließlich ärztliche Sachleistungen) und Kliniksachleistungen, die nicht von einem Klinikarzt im Rahmen seiner erlaubten Nebentätigkeit im eigenen Namen erbracht werden.
§ 3 Rechtsverhältnis
- Rechtsbeziehungen zwischen dem SCHMERZTHERAPIEZENTRUM BAD MERGENTHEIM und dem Benutzer bzw. Zahlungspflichtigen sind privatrechtlicher Natur.
- Die AGB werden für den Benutzer mit dem Vertragsabschluss, insbesondere ab der Aufnahme und von dem Zeitpunkt an wirksam, von dem ab er Leistungen erhält.
- Die Regelungen dieser AGB über Rechte und Pflichten der Benutzer gelten auch für den Zahlungspflichtigen, soweit es sich nicht um Rechte und Pflichten handelt, die nur vom Benutzer persönlich wahrzunehmen sind.
§ 4 Umfang der stationären Leistungen
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Die stationären Klinikleistungen umfassen:
- die allgemeinen Klinikleistungen
- die Wahlleistungen
- die Behandlungen.
- Die Leistungspflicht der Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Klinik nach ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist und die von der Klinik angeboten werden.
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Nicht Gegenstand der stationären Klinikleistungen sind:
- die Leistungen Dritter (§ 2 Nr. 11)
- die Leichenschau und die Ausstellung einer Totenbescheinigung
- die Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen (§ 2 Nr. 12)
- Hilfsmittel, die dem Kranken bei Beendigen des Klinikaufenthaltes mitgegeben werden (z. B. Prothesen, Krückstöcke, Krankenfahrstühle).
- Die Leistungspflicht der Klinik beginnt mit der Aufnahme des Benutzers in die Klinik und endet mit seiner Entlassung aus der Klinik.
§ 5 Aufnahme, Verlegung, Entlassung, Vertragsänderungen
- Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Klinik wird aufgenommen, wer der stationären Behandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsfalles.
- Wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlimmerung seiner Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird – auch wenn die qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit der Klinik nicht gegeben ist – einstweilen aufgenommen, bis seine Aufnahme in ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert ist.
- Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies für die Behandlung des Kranken medizinisch notwendig und auch die Unterbringung in der Klinik möglich ist.
- Darüber hinaus kann auf Wunsch des Kranken eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebslauf nicht behindert wird und medizinische Gründe dem nicht entgegenstehen.
- Patienten können in eine andere Abteilung oder ein anderes Krankenhaus verlegt werden, wenn dies notwendig ist.
- Entlassen wird,
- wer nach dem Urteil des behandelnden Klinikarztes der stationären Behandlung nicht mehr bedarf,
- wer vor dem ärztlich festgelegten bzw. vereinbarten Entlassungstermin die Klinik eigenmächtig verlässt. In diesem Fall behält sich die Klinikverwaltung das Recht auf Schadenersatz in Höhe von 90 % des jeweils gültigen Pauschaltagessatzes für längstens 7 Tage vor. Dem Patienten bleiben die Möglichkeiten, zum einen einen geringeren Schaden nachzuweisen und zum anderen aufzuzeigen, dass gar kein Schaden entstanden ist.
Besteht der Benutzer entgegen ärztlichem Rat auf seine Entlassung oder verlässt eigenmächtig die Klinik, haftet die Klinik für die entstehenden Folgen nicht.
Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben sind.
§ 6 Wahlleistungen
- Zwischen dem SCHMERZTHERAPIEZENTRUM BAD MERGENTHEIM und dem Benutzer oder dem Zahlungspflichtigen können im Rahmen der Möglichkeiten der Klinik und nach näherer Maßgabe des Tarifes für stationäre Leistungen, soweit dadurch die allgemeinen Klinikleistungen nicht beeinträchtigt werden, die folgenden Wahlleistungen vereinbart und gesondert berechnet werden:
- die ärztliche Leistungen des Chefarztes der Klinik, der Konsiliarärzte und von fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen,
- die Unterbringung in einem Drei-, Doppel- oder Einbettzimmer,
- die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson
- Der Antrag auf Gewährung von Wahlleistungen bedarf der Schriftform. Er gilt als angenommen, wenn
- die beantragte Leistung tatsächlich gewährt wird oder
- die Klinik nicht durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Antragsteller zum Ende des Werktages widerspricht, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag bei der Klinikverwaltung eingegangen ist.
- Gesondert berechenbare Leistungen i. S. von Absatz 1 a, auch soweit sie von der Klinik berechnet werden, erbringt der Chefarzt persönlich oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter bzw. ein von ihm beauftragter Arzt.
- Das SCHMERZTHERAPIEZENTRUM BAD MERGENTHEIM kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies für die Erfüllung der allgemeinen Klinikleistungen für andere Kranke erforderlich wird. Im Übrigen kann die Vereinbarung von beiden Teilen an jedem Tag zum Ende des folgenden Werktages gekündigt werden. Aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
§ 7 Entgelt
Das Entgelt für die Leistungen des SCHMERZTHERAPIEZENTRUMS BAD MERGENTHEIM richtet sich nach dem Tarif für die stationären Leistungen in der jeweils gültigen Fassung. Dieser ist in der Klinikverwaltung jederzeit einsehbar.
§ 8 Kostenübernahme
- Benutzer, die bei der Aufnahme keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers, eines Sozialhilfeträgers, einer Versorgungsbehörde im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Trägers der Heilfürsorge vorlegen, eine solche aber noch vor Erteilung der Schlussberechnung vorlegen, sind von Anfang an Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigte.
- Entspricht die Kostenübernahmeerklärung nicht dem Pflegekostentarif, so wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen.
- Ein Patient der Sozialversicherung oder der Heilfürsorgeberechtigung, der Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht durch die Kostenübernahme oder Kostenzuschusserklärung gedeckt sind, ist insoweit als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistung verpflichtet.
§ 9 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen
- Der Selbstzahler hat bei der Aufnahme eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Entgeltes für zehn Tage zu leisten. Die Vorauszahlung wird in der Schlussrech- nung abgerechnet.
- Die Vorauszahler nach Abs. 1 werden entsprechend ermäßigt, wenn der Klinikaufenthalt weniger als 10 Tage dauert.
- Selbstzahler, die eine Schuldübernahmeerklärung Dritter oder eine vom Drittschuldner bestätigte Abtretungserklärung oder unwiderrufliche Zahlungsanweisung vorlegen, können von der Vorauszahlung ganz oder teilweise befreit werden.
- Abweichend von Absatz 1 bis 3 kann mit Zahlungspflichtigen, die in einem laufenden Abrechnungsverkehr mit dem SCHMERZTHERAPIEZENTRUM BAD MERGENTHEIM stehen, eine Vereinbarung über die Zahlung eines ständigen Vorschusses in angemessener Höhe getroffen werden.
§ 10 Kurtaxe
- Die Stadt Bad Mergentheim hat zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken durch die Kurverwaltung Bad Mergentheim GmbH bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck von der Kurverwaltung durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe erhoben. (siehe Kurtaxesatzung der Stadt Bad Mergentheim vom 23.07.2009)
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Abgabepflicht:
Die Kurtaxe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, aber nicht Einwohner der Stadt sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß § 10 (1) der Kurtaxesatzung der Stadt Bad Mergentheim geboten ist.
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Kurkarte:
Jede Person, für die Kurtaxe zu entrichten ist, erhält von der Rezeption eine Kurkarte. Diese wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und enthält den Tag der Ankunft und den voraussichtlichen Abreisetag. Diese Kurkarte ist nicht übertragbar. Bei Verlust der Kurkarte wird auf Antrag gegen eine Gebühr eine Ersatzkarte ausgestellt.
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Entstehen u. Fälligkeiten
Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Die Kurtaxegebühr wird mit der Aushändigung der Kurkarte fällig.
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Meldepflicht
Das SCHMERZTHERAPIEZENTRUM BAD MERGENTHEIM ist verpflichtet, die stationären Patienten bei der Kurverwaltung anzumelden. Der Meldevordruck wird online von der Verwaltung erstellt.
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Einzug und Abführung:
Das SCHMERZTHERAPIEZENTRUM BAD MERGENTHEIM ist verpflichtet, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Kurverwaltung abzuführen. Das SCHMERZTHERAPIEZENTRUM BAD MERGENTHEIM haftet der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
Ein Auszug aus der Satzung über die Erhebung der Kurtaxe liegt in der Verwaltung aus und ist jederzeit einsehbar.
§ 11 Rechnungen
- Während des stationären Klinikaufenthaltes erhalten Selbstzahler alle 10 Tage, andere Zahlungspflichtige alle 30 Tage eine Zwischenrechnung. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erteilt.
- Die Nachberechnung von Leistungen, die in Schlussberechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
- Der Rechnungsbetrag wird mit der Zustellung der Rechnung an den Zahlungspflichtigen fällig.
Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen und Mahngebühren berechnet werden.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 12 Beurlaubung
Während der stationären Behandlung werden Kranke nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des leitenden Arztes beurlaubt. Bei Kassenpatienten und bei Heilfürsorge-berechtigten ist außerdem die Zustimmung des Zahlungspflichtigen erforderlich.
§ 13 Ärztliche Eingriffe
Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Kranken werden nur nach seiner Einwilligung vorgenommen.
Ist der Kranke außerstande seine Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne eine Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Klinikarztes zur Abwendung einer dem Kranken drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist.
§ 14 Aufzeichnungen und Daten
- Krankengeschichten, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des SCHMERZTHERAPIEZENTRUMS BAD MERGENTHEIM.
- Das Recht des Benutzers oder eines von ihm beauftragten Arztes auf Einsicht in die Aufzeichnungen und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt.
- Benutzer oder Zahlungspflichtige haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Aufzeichnungen.
- Der Benutzer erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm bzw. des zu seinen Gunsten abgeschlossen Vertrages Daten über seine Person und seinen sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten gespeichert, geändert bzw. gelöscht und erforderlichenfalls – soweit nicht dadurch offenkundig seine Interessen verletzt werden – an Dritte übermittelt werden.
§ 15 Hausordnung
Die Benutzer sind an die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung gebunden.
§ 16 Eingebrachte Sache
- In das SCHMERZTHERAPIEZENTRUM BAD MERGENTHEIM sollen nur notwendige Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Der Benutzer darf die üblichen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände in seiner Obhut behalten. Da die Klinikzimmer nicht verschlossen werden, bleibt für die Patienten die Möglichkeit, Privatgegenstände und Wertsachen in einem gesondert verschließbaren Teil des Schrankes bzw. des Nachttisches unterzubringen.
- Geld und Wertsachen sollten bei der Verwaltung in unentgeltliche Verwahrung gegeben werden. Die Klinik kann aus triftigem Grund die Verwahrung ablehnen.
- Bei handlungsunfähig eingelieferten Personen werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.
- Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Klinik über, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach ausdrücklicher Aufforderung abgeholt werden und hierauf in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen wurde.
§ 17 Haftungsausschluss
- Schadenersatzansprüche des Patienten sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.
- Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Die Klinik haftet nicht für nachfolgend aufgeführte Schäden:
- Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Benutzers bleiben, und für Fahrzeuge des Benutzers, die auf dem Klinikgrundstück oder einem der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Klinikträger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.
- Für Geld und Wertsachen, die der Verwaltung übergeben wurden, sowie für Nachlassgegenstände haftet der Klinikträger nur nach § 690 BGB. Haftungsansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Geld, Wertsachen und Nachlassgegenständen, die sich in Verwahrung der Verwaltung befunden haben, verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Heilbehandlung bzw. Auszug aus der Klinik.
- Für Schäden, die bei der Reinigung, Desinfektion und Entwesung eingebrachter Sachen entstehen, haftet der Klinikträger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 18 Inkrafttreten/Salvatorische Klausel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 01.07.2012 aufgehoben.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder werden, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.